- Der am 08. April 1964 gegründete Verband führt den Namen „Stadt- und Kreisverband Fulda der Kleingärtner e.V.“.
- Er hat seinen Sitz in Fulda.
- Er ist im Vereinsregister unter der Nummer 5 VR 491 beim Registergericht in Fulda eingetragen.
- Er ist Mitglied im Landesverband Hessen der Kleingärtner e.V. in Frankfurt / Main.
- Zur Erfüllung seiner Aufgaben unterhält er eine Geschäftsstelle.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
I. Stellung
- Der Verband ist der Zusammenschluss von Kleingärtnervereinen, die ihren Sitz in der Stadt Fulda, im Landkreis Fulda oder in der osthessischen Region haben.
- Er ist parteipolitisch sowie konfessionell ungebunden und wird nach demokratischen Grundsätzen geleitet.
II. Zwecke
- Der Verband ist gemeinnützig tätig im Sinne des § 2 Bundeskleingartengesetz (BKleingG) in der aktuellen Fassung.
- Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
- Dem Verband obliegt insbesondere die Vertretung und Förderung der ihm angehörenden gemeinnützigen Vereine; er strebt den Beitritt weiterer Kleingärtnervereine an.
- Der Verband ist selbstlos tätig und verfolgt keine wirtschaftlichen oder auf die Erzielung von Gewinn gerichteten Zwecke. Seine Mittel werden ausschließlich für die satzungsgemäßen Aufgaben verwendet und kleingärtnerischen Zwecken zugeführt.
Die ihm angehörenden gemeinnützigen Vereine sowie die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als angehörende Vereine bzw. Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Verbandes.
Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verband fördert:
- das Interesse an Gartenanlagen als Bestandteil des öffentlichen Grünes,
- insbesondere die Naturverbundenheit der Bevölkerung,
- die Ziele des Umwelt- und Naturschutzes,
- die Gestaltung der Freizeit und Erholung durch kleingärtnerische Betätigung
III. Aufgaben des Verbandes sind
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- Die Vertretung der Interessen der dem Verband angehörenden Kleingärtnervereine gegenüber der Öffentlichkeit, den Behörden und zuständigen Körperschaften.
- Die Betreuung und Unterstützung der Vereine in fachlicher und organisatorischer Hinsicht.
- Die Beschaffung und Verwaltung öffentlicher und privater Mittel zur Förderung des Kleingartenwesens.
- Die Fachberatung der dem Verband angehörenden Kleingärtnervereine.
- Die Förderung aller Maßnahmen zur Schaffung und Erhaltung von Dauerkleingartenanlagen.
- Der Abschluss von Versicherungen zum Schutze der dem Verband angehörenden Kleingärtnervereine und deren Mitglieder.
- Die Überwachung der Geschäftsführung der dem Verband angehörenden Kleingärtnervereine, soweit diese gültigen Rechtsnormen nicht entgegen steht.
- Die Teilnahme an Jahreshauptversammlungen und Jubiläumsveranstaltungen der dem Verband angehörenden Kleingärtnervereine.
- Der Verband kann als Pächter auftreten. Zu diesem Zweck kann er geeignete Grundstücke anpachten oder ankaufen.
Der Verband wird die angepachteten oder eigenen Grundstücke im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen gemäß Bundeskleingartengesetz (BKleingG) sowie den geltenden Bebauungsplänen weiterverpachten und beaufsichtigen.
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- Der Verband tritt bei den zuständigen Städten und Gemeinden für die Sicherung und Erhaltung bestehender Dauerkleingartenanlagen durch Erstellung von Bebauungsplänen (Festsetzung) ein.
I. Aufnahme
- Mitglied des Verbandes kann jeder Kleingärtnerverein werden, der Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) bewirtschaftet und die steuerliche Gemeinnützigkeit besitzt.
Der Antrag muss schriftlich erfolgen.
- Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand. Satzung und Beschlüsse des Verbandes werden für das neue Mitglied mit der Aufnahme verbindlich.
- Die dem Verband angehörenden Kleingärtnervereine ordnen ihre internen Angelegenheiten selbst.
- Sie verpflichten sich:
- die Bestimmungen dieser Satzung zu beachten und keine zuwiderlaufenden Beschlüsse zu fassen,
- die festgesetzten Beiträge nach Rechnungslegung innerhalb der gesetzlichen Frist zu entrichten,
- für die Durchführung des Verbandszweckes zu wirken.
- Beitragspflicht besteht für das volle Geschäftsjahr.
Bei einem Beitragsrückstand von mehr als drei Monaten kann der Vorstand das Ruhen von Rechten des dem Verband angehörenden Kleingärtnervereins gegenüber dem Verband erklären.
Die vollständige Entrichtung rückständiger Zahlungen beendet das Ruhen.
- Jeder dem Verband angehörenden Kleingärtnerverein hat das Recht, sich zu allen Fragen und Angelegenheiten, die Zweck und Aufgabe des Verbandes berühren, zu äußern und so zur Willensbildung innerhalb des Verbandes beizutragen.
II. Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch:
- Auflösen des dem Verband angehörenden Kleingärtnervereins,
- Austritt,
Die Kündigung der Mitgliedschaft (Austritt) kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen und muss schriftlich per Einschreiben bis zum dritten Werktag im August beim Verband eingegangen sein.
- Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist durch den Verband,
Die schriftliche Kündigung der Mitgliedschaft ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kann nur aus schwerwiegenden Gründen erfolgen, insbesondere bei groben oder wiederholten Verstößen gegen die Satzung des Verbandes oder bei Vorliegen der Gründe gemäß § 8 Bundeskleingartengesetz (BKleingG). Die Kündigung muss von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes beschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist der betreffende Verein zu hören.
- Verlust der Rechtsfähigkeit des dem Verband angehörenden Kleingärtnervereins.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grunde, erlöschen die Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Der Anspruch des Verbandes auf rückständige Beitragsforderungen bleibt davon unberührt.
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- Der Rechtsweg für beide Parteien bleibt offen.
- Die Organe des Verbandes sind:
- der Vorstand,
- der Gesamtvorstand,
- die Mitgliederversammlung.
- Die Verbandsorgane entscheiden durch Beschluss.
- Der Vorstand des Verbandes setzt sich zusammen aus:
Vorsitzende/r stellv. Vorsitzende/r
Schriftführer/in stellv. Schriftführer/in
Kassierer/in stellv. Kassierer/in
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen, das bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt bleibt.
- Vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB sind der / die Vorsitzende, der / die stellv. Vorsitzende, der / die Kassierer/in und der / die Schriftführer/in. Sie bilden den geschäftsführenden Vorstand.
- Der / Die Vorsitzende und ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
- Der geschäftsführende Vorstand hat die satzungsgemäßen Beschlüsse auszuführen. Er ist berechtigt und verpflichtet, alle im Rahmen einer geordneten Verwaltung anfallenden Geschäfte wahrzunehmen.
- Intern gilt, dass zum Abschluss eines verpflichtenden Geschäftes von mehr als 1.000 € im Einzelfall ist die Zustimmung des Vorstandes, von mehr als 5.000 € im Einzelfall die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich. Ausgenommen sind Mittel im Rahmen von Sanierungs- und Förderprogrammen des Landes Hessen und / oder der Stadt Fulda.
- Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Er tritt nach Bedarf zusammen.
- Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden / von der Vorsitzenden oder seinem / ihrem Stellvertreter/in einberufen und geleitet.
- Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus, er hat jedoch Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen.
In besonderen Fällen kann eine angemessene Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Die Höhe des zu zahlenden Betrages setzt der Gesamtvorstand fest. Er ist im jährlichen Kassenbericht auszuweisen.
- Die Mitglieder des Gesamtvorstandes des Verbandes sind:
- die Vorstandsmitglieder,
- die Vorsitzenden der dem Verband angehörenden Kleingärtnervereine, soweit sie nicht dem Vorstand des Verbandes angehören. Im Verhinderungsfall wird der / die Vorsitzende des dem Verband angehörenden Kleingärtnervereins durch ein anderes Vorstandsmitglied des Kleingärtnervereins vertreten.
- Der Gesamtvorstand ist vierteljährlich mit einer Frist von 14 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den / die Vorsitzende/n oder im Verhinderungsfall durch einen seiner / ihrer Vertreter einzuberufen.
- Er muss binnen einer Frist von sechs Wochen einberufen werden, wenn ein Drittel der dem Verband angehörenden Kleingärtnervereine unter Angabe des Grundes und des Zweckes die Einberufung schriftlich beantragt.
- Mit beratender Stimme können zu den Sitzungen Beisitzer, Fach- und Rechtsberater eingeladen werden.
- Die Sitzungen des Gesamtvorstandes werden vom Vorsitzenden / von der Vorsitzenden oder seinem / ihrem Stellvertreter/in einberufen und geleitet.
- Der Gesamtvorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus, er hat jedoch Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen.
In besonderen Fällen kann eine angemessene Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Die Höhe des zu zahlenden Betrages setzt der Gesamtvorstand fest. Er ist im jährlichen Kassenbericht auszuweisen.
- Der Gesamtvorstand beschließt über folgende Angelegenheiten des Verbandes:
- die Aufnahme von Mitgliedern,
- Bestellung der Delegierten zum Landesverbandstag sowie der Fachberater
- die inhaltliche Vorbereitung des Beschlusses der Mitgliederversammlung bei Ausschluss von Mitgliedern,
- die Anstellung und Entlassung des/r Geschäftsführers/in sowie weiterer Angestellter nach Bedarf,
- Festlegung der Aufwandsentschädigung,
- Entscheidung über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft oder andere Ehrungen
- Die Mitgliederversammlung wird gebildet aus:
- dem Vorstand,
- den gesetzlichen Vertretern der dem Verband angehörenden Kleingärtnervereine sowie deren beauftragten Vereinsvertretern.
- In den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres ist eine ordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten. Diese wird als Jahreshauptversammlung bezeichnet. Den Tagungsort bestimmt der Vorstand des Verbandes.
- Jeder der dem Verband angehörenden Kleingärtnervereine hat grundsätzlich eine Stimme. Hat ein Verein mehr als 50 Mitglieder, verteilt sich die Anzahl der Vereinsbeauftragten (Stimmen) wie folgt:
51 - 100 = 2
101 - 150 = 3
151 - 200 = 4
201 - 250 = 5
usw.
Nur gesetzliche Vereinsvertreter und Vereins-
beauftragte sind stimmberechtigt, wahlberechtigt
und wählbar.
- Gehört ein gesetzlicher Vereinsvertreter oder ein Vereinsbeauftragter dem Vorstand des Verbandes an, so ist die Entsendung eines weiteren Vertreters möglich.
- Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu binnen 8 Wochen verpflichtet, wenn das Interesse des Verbandes es erfordert oder mindestens 30% der dem Verband angeschlossenen Vereine dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen.
- Der / Die Vorsitzende oder ein beauftragtes Vorstandsmitglied des Verbandes beruft die Mitgliederversammlung ein. Die Einberufung der Versammlung erfolgt durch schriftliche Einladung an die Mitgliedervereine unter Angabe der Tagesordnung und des Versammlungsortes spätestens vier Wochen vor dem Versammlungstag. Die Einladung wird an die dem Verband zuletzt bekannte Mitgliedsadresse versandt.
- Die Mitgliederversammlungen werden vom / von der Vorsitzenden oder einem beauftragten Vorstandsmitglied geleitet.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen gesetzlichen Vereinsvertreter oder Vereinsbeauftragten beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung des Verbandes hat folgende Aufgaben:
- Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes,
- Entgegennahme der Berichterstattung der Kassenprüfung und Entlastung des Verbandsvorstandes,
- Wahl des Wahlvorstandes und der Mandatsprüfungskommission,
- Genehmigung des Haushaltsplanes und Haushaltsvoranschlages,
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen,
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes sowie der Kassenprüfer,
- Neufassung und Änderung der Satzung sowie der Zweckänderung des Verbandes,
- Beschlussfassung über Anträge,
- Beschlussfassung über Zugehörigkeit zu einer Dachorganisation,
- Beschlussfassung über Kündigungen der Mitgliedschaft und des Pachtvertrages,
- Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes.
- Anträge zur Versammlung durch die dem Verband angehörenden Kleingärtnervereine bedürfen der Schriftform und müssen spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein.
Sie sind zu begründen.
- Bei Beschlussfassung und Abstimmung gilt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
- Die Durchführung der Wahl des Verbandsvorstandes erfolgt vom Wahlvorstand in der Jahreshauptversammlung.
Die Bestellung erfolgt für die Dauer von 4 Jahren.
Die Wahlen sind in geheimer Abstimmung durchzuführen.
Wird nur eine Person für ein Vorstandsamt vorgeschlagen, und
ist der Vorgeschlagene zur Annahme des Amtes bereit, so kann
die Wahl durch Handzeichen erfolgen.
Bei Wahlen gilt derjenige als gewählt, der mehr als die Hälfte
der abgegebenen Stimmen erhält, anderenfalls ist ein zweiter
Wahlgang durchzuführen. Im zweiten Wahlgang kandidieren die
beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl aus dem
ersten Wahlgang.
- Der Vorstand bleibt bis zum Amtsantritt seiner Nachfolger
im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.
- Über die Verhandlungen in der Versammlung ist eine Nieder-
schrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem
Protokollführer zu unterzeichnen ist.
- Zur Unterstützung des Vorstandes bei der Geschäftsführung kann ein/e geeignete/r Mitarbeiter/in und / oder ein/e Geschäftsführer/in angestellt werden. Anstellung und Vergütung regelt der Gesamtvorstand. Wird ein Vorstandsmitglied angestellt, so scheidet es aus dem Vorstand aus.
- Der / Die Mitarbeiter/in und / oder der / die Geschäftsführer/in können an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.
- Die Mittel zur Bestreitung der Geschäftsführung werden durch Beiträge der dem Verband angehörenden Vereine aufgebracht. Die Berechnung des Beitragsaufkommens erfolgt nach der Zahl der jeweiligen Vereinsmitglieder.
- Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und schließt den Beitrag für den Landesverband Hessen der Kleingärtner e.V. ein.
- Jahresprämien für die verschiedenen Versicherungen (F/E/D/Unfall-Versicherung) sind für das laufende Versicherungsjahr (= Kalenderjahr) zu Jahresbeginn fällig, damit der Versicherungsschutz gewährleistet bleibt.
- Zahlungen und Überweisungen dürfen nur vom Kassierer/in nach Anweisung des / der Vorsitzenden oder seines / seiner Stellvertreters/in geleistet werden. Der / Die Vorsitzende und der / die Kassierer/in - im Verhinderungsfall die Vertreter/in - tragen die Verantwortung für die formale und sachliche Richtigkeit des Zahlungsverkehrs.
- Zur Durchführung der Rechnungsprüfung sind zwei Kassenprüfer und ein Ersatzprüfer zu wählen. Ihre Wiederwahl ist nach zweijähriger Pause möglich. Jedes Jahr scheidet der dienstälteste, bei gleicher Dienstzeit der lebensältere Prüfer aus. Für ihn ist eine Ersatzwahl vorzunehmen.
Die Prüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.
Sie haben Belege und Kasse sowie die Bücher mindestens einmal im Jahr zu prüfen. Bei der Prüfung müssen mindestens zwei Prüfer anwesend sein. Sie überprüfen aufgrund sämtlicher in Frage kommender Unterlagen die satzungsgemäße Verwendung der Mittel und erstatten der Mitgliederversammlung darüber Bericht.
Sie stellen den Antrag auf Entlastung des Kassierers / der Kassiererin in der Mitgliederversammlung. Die Durchführung der Abstimmung zwecks Entlastung des Vorstandes wird vom Versammlungsleiter vorgenommen.
- Die regelmäßige Prüfung der Geschäftsführung des Verbandes entsprechend den Bestimmungen des Bundeskleingarten-
gesetzes (§2, 2. Halbsatz) wird garantiert.
- Eine Änderung der Satzung bzw. die Zweckänderung kann nur
in einer Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
- Die Auflösung des Verbandes dagegen kann nur bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die hierzu besonders einzuberufen ist, beschlossen werden mit der Maßgabe, dass
75% der Vereinsvertreter anwesend sein müssen und hiervon 2/3
der Auflösung zustimmen.
- Das bei der Auflösung oder bei Wegfall seines Zweckes vorhandene Verbandsvermögen fällt an den Magistrat der Stadt Fulda, der es unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken zur Förderung
des Kleingartenwesens zuzuführen hat.
- Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abweichend beschließt.
- Der Verband gewährt den ihm angehörenden Kleingärtner-
vereinen Rechtsschutz in Fragen des Kleingartenrechts und
den damit unmittelbar zusammenhängenden Rechtsgebieten
im Verkehr mit Behörden und vor Gerichten.
Die Kostenübernahme durch den Verband bei einer sich aus
einem Rechtsstreit ergebenden Prozessvertretung durch einen
Anwalt bedarf vor Einleitung des Verfahrens der Zustimmung
des Vorstandes.
Im Übrigen gelten die Versicherungsbedingungen in ihrer
aktuellen Fassung. Den gesetzlichen Vertretern der dem
Verband angehörenden Kleingärtnervereine kann Rechtsschutz
ebenfalls nur im Sinne des vorstehenden Absatzes gewährt
werden, wenn ein entsprechender Antrag des Vorstandes des
dem Verband angehörenden Kleingärtnervereines gestellt
wurde.
- Der Vorstand kann Personen, die sich um das Kleingartenwesen besonders verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft
antragen oder anderweitige Ehrungen vornehmen.
- Über die Ehrungen entscheidet der Gesamtvorstand.
- Ehrungen durch den Landesverband Hessen der
Kleingärtner e.V. erfolgen nach 25-, 40-, 50- und mehrjähriger
ununterbrochener Mitgliedschaft oder für besondere Leistungen.
- Der Vorstand wird ermächtigt, eine aus gesetzlichen oder
steuerlichen Gründen notwendig werdende redaktionelle
Änderung der Satzung vorzunehmen.
Die Mitglieder des Gesamtvorstandes sind hierüber unver-
züglich zu verständigen.
Vorstehende Satzung ist von der Mitgliederversammlung des
Stadt- und Kreisverbandes Fulda der Kleingärtner e.V.
am 22. April 2005 beschlossen und angenommen und am
05. Juli 2005 in das Registergericht beim Amtsgericht Fulda
eingetragen worden.
Die Satzung vom 07. November 1987 sowie alle Beschlüsse,
die der neuen Satzung entgegenstehen, werden zum gleichen
Zeitpunkt unwirksam.
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